Beratung bei einvernehmlicher Scheidung für Eltern minderjähriger Kinder nach § 95 Abs. 1 a AußStrG
Seit 2013 ist bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Beratung für Eltern Voraussetzung. Ziel dieses Gesprächs ist, die Eltern über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder aufzuklären.
Nach erfolgter Beratung, diese kann allein oder zu zweit stattfinden, bekommen Sie umgehend eine Bestätigung für das Gericht.
Gerichtlich angeordnete Beratung nach § 107 Abs. 3 Z 1 und 2 AußStrG
Diese Beratung kann vom Gericht in nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen angeordnet werden, mit dem Ziel die Eltern dahingehend anzuleiten die Situation für sich selbst aber vor allem für das Kind/ die Kinder zu verbessern und diese zu entlasten. Idealerweise erfolgen die Beratungstermine mit Ihnen als Eltern gemeinsam um außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse der Kinder zu sprechen und mögliche Lösungen und Veränderungen zu erarbeiten.
Sie erhalten eine Bestätigung über die absolvierten Termine für das Gericht.